Eine Frage des Mehrbedarfs: Erstausstattung für Neugeborene beantragen
Gerade Alleinerziehende, Studenten und Arbeitsuchende erhalten neben den Leistungen des SGB II zusätzliche Leistungen und Extras. Wächst die Familie, kommt es zu Mehrausgaben, die als Mehrbedarf definiert werden. Was steht Ihnen mit der Geburt eines Kindes zu? Gibt es die einstigen Einmalleistungen für die Erstausstattung eines Kinderzimmers oder einer Wohnung noch? Gewährt das Amt einen Kredit oder ein Darlehen? Wir geben Ihnen im Folgenden hilfreiche Tipps und Ratschläge zur erfolgreichen Antragstellung und gehen den Fragen auf den Grund.
Welche Art Mehrbedarf gibt es eigentlich noch?
Die früheren Einmalleistungen gibt es in dieser Form heute nicht mehr. Der gesamte Bedarf ist über die Regelleistung abgedeckt. So sind ALG II Empfänger dazu angehalten, für jede Form der Reparatur und Neuanschaffung Rücklagen anzusparen. Der Staat hat sich dazu entschieden, einen höheren Hartz IV Satz zu zahlen, um Luft für diese Einsparungen zu schaffen.Vier Ausnahmen für Mehrbedarf
Jedoch sind insgesamt vier Ausnahmen geblieben, die Sie beantragen können. Darüber hinaus ist es Ihnen möglich, gerade bei dringendem Bedarf nach einem Defekt oder im Falle einer Reparatur ein Darlehen beim Jobcenter zu beantragen, das im Endeffekt dann schrittweise abgezahlt wird. Diese Darlehen und Kreditwünsche sollten Sie direkt mit Ihrem Sachbearbeiter oder Ihrer Sachbearbeiterin besprechen.
Erstausstattung beantragen: Schon in der Schwangerschaft?
Mit der Geburt Ihres Kindes wollen wir nun auf die Erstausstattung zu sprechen kommen. Alternative Erstausstattungen gibt es, wenn Sie zum ersten Mal eine Wohnung anmieten. Bedenken Sie, dass Sie nicht bei jedem Umzug, das Recht auf eine Erstausstattung für eine Wohnung haben. Es muss zu einer Neugründung des Haushalts kommen, eine Schwangerschaft gegeben sein. Hier haben sich grundlegende Änderungen ergeben.
Achtung: Die Geburt eines Kindes definiert die Sozialgesetzgebung als besonderen Einschnitt im Leben, der eine Erstausstattung rechtfertigt.
Mehrbedarf für werdende Mütter?
Zur ersten Ausstattung gehören Einrichtungsgegenstände, wie Babybett, Kinderwagen, Möbel und Waschmaschine. Gerade lebensnotwendige Haushaltsgeräte fallen in den Bereich der Erstausstattung. An dieser Stelle vermerken wir: Sie haben ein Recht mit der Geburt Ihres Kindes, Babykleidung und die Erstausstattung beim Jobcenter zu beantragen. Zumeist gibt es hier eine Pauschale oder Sachleistungen. In jeder Hinsicht ist es sinnvoll, sich eingehend über die kostspieligsten Anschaffungen im Zuge der Geburt zu informieren. Sprechen Sie mit Ihrem Berater oder mit Ihrer Beraterin über geplante Anschaffungen.
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Einen zentralen Kostenpunkt bildet neben dem Kinderwagen das Babybett. Entscheiden Sie sich von Anfang an für ein hochwertiges Babybett, das über alle Ausstattungsmerkmale verfügt, um über mehrere Jahre treue Dienste zu leisten. Sie sollten im Hinblick auf das Babybett ein Modell auswählen, das mitwächst und in der Konstruktion sowie in der Installation mit benutzerfreundlichen Komponenten punktet. Zum Grundgerüst eines Babybetts gehört das Bettgestell, die Matratze sowie der Lattenrost.
Im Hinblick auf die Konstruktion wirken die Hersteller gefährlichen Stürzen und Unfällen entgegen. Scharfe Kanten, spitze Ecken und überstehende Teile haben im Bereich des Babybetts nichts zu suchen. Hier kann Ihr Kind mit der Schnullerkette oder einem Band hängen bleiben. Die Gitterstäbe sollten einen Abstand von mindestens 4,5 cm bis höchstens 6,5 cm haben, andernfalls besteht Durchrutschgefahr. Lässt sich ein Gitter in der Höhe verstellen, sollten zwischen Oberkante des Gitters und Bettenboden mindestens einen Abstand von 30 cm bestehen. So kann Ihr Kind auch in aufgestellter Position nicht aus dem Bettchen fallen. Hier gilt es, nicht an der falschen Stelle zu sparen, denn nur Babybetten bieten unseren Kleinen umfassenden Schutz und eine ruhsame Umgebung. Gerade in der Anfangszeit verbringen Babys die meisten Zeit des Tages schlafend!
Wie hoch ist der Mehrbedarf bei Schwangeren?
- Der Mehrbedarf für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche beträgt 67, 83 Euro oder 17 % anteilig vom Regelsatz laut Paragraph 21 SGB II.
- Alleinerziehende erhalten für Kinder unter 7 Jahren und Alleinerziehenden mit 2 bis 4 Kindern unter 16 Jahren 143, 64 € bzw. 36 % anteilig vom Regelsatz.
- Der Mehrbedarf im Hinblick auf die Alleinerziehenden kommt bei minderjährigen Kindern pro Kind auf 12 %. Diese Leistung entspricht 47,88 €.
- Den Mehrbedarf und den Kostenanspruch haben die Alleinerziehende Elternteile nur dann, wenn allein sie für die Pflege und Erziehung ihres Kindes sorgen. Besteht ein Umgangsrecht oder ein Besuchsrecht eines weiteren Elternteils, verändert dies den Anspruch der alleinigen Pflege und Erziehung.
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Links zu weiterführenden Informationen
https://www.dormando.de/
http://www.schlafumgebung.de/
http://www.sozialhilfe24.de/hartz-4-alg-2/erstausstattung-mehrbedarf.html
Bildquellen
Artikelbild: © panthermedia.net / Tanja Schirmer
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